Ob Facebook, Flickr oder die eigene Website: Die Möglichkeit, Bilder zu veröffentlichen gibt es inzwischen an jeder Ecke des Internet. Doch allzu sorglos Bilder von betrunkenen Kumpels, der neusten Disco-Bekanntschaft oder gar dem unbeliebten Lehrer oder Professor zu schießen und zu veröffentlichen, kann jede Menge juristischen Ärger mit sich bringen. Im schlimmsten Fall drohen sogar strafrechtliche Konsequenzen.
Auch für Bilder gilt der Grundsatz: „Was im Netz steht, bleibt im Netz“. Ist also ein Text, ein Kommentar oder eben ein Foto erst einmal veröffentlicht worden, so ist es sehr schwer bis unmöglich, diesen Inhalt wieder aus dem Internet zu entfernen. Dies kann, auch jenseits möglicher juristischer Gefahren, für den Betroffenen überaus unangenehme Folgen haben. Denn längst sind auch Personalverantwortliche des „Googelns“ mächtig. Und sicher finden es nicht nur diese sondern auch die neue Flamme wenig charmant, den Gesuchten betrunken unter dem Tisch liegend auf einem Foto im Web zu finden. Auch die Veröffentlichung von Nacktfotos dürfte sich nur in ganz wenigen Fällen als wirklich karrierefördernd erweisen.
Jenseits von derartig unangenehmen Erlebnissen droht aber in einigen Fällen auch handfester juristischer Ärger in Form eines teuren Anwaltsschreibens. Grund für einen solchen bösen Brief ist häufig ein Verstoß gegen die Vorschriften des Urheberrechts. Danach ist es insbesondere verboten, ohne die Zustimmung des Fotografen Bilder zu veröffentlichen. Denn nur dieser ist Inhaber des Urheberrechts und darf allein darüber bestimmen, was mit seinen Bildern geschieht und wo und von wem diese veröffentlicht werden sollen. Das entsprechende Recht entsteht dabei automatisch und direkt durch das Schießen des Fotos. Insbesondere ist es nicht erforderlich, sein Recht irgendwo anzumelden. Je nach Qualität des Bildes dauert das Urheberrecht zwischen 50 Jahre nach der ersten Veröffentlichung bis hin zu 70 Jahre nach dem Tod des Fotografen.
Recht am eigenen Bild
Doch auch wer die veröffentlichten Bilder selbst erstellt hat, ist damit allein noch nicht auf der rechtlich sicheren Seite. Bei der Abbildung von Menschen steht dem Urheberrecht das Recht der abgebildeten Person gegenüber, das so genannte „Recht am eigenen Bild“. Danach dürfen Fotos von Personen grundsätzlich nur mit deren Einwilligung veröffentlicht werden. Eine solche Einwilligung wird allenfalls dann vermutet, wenn der Abgebildete für die Aufnahmen Geld erhalten hat und als Model tätig ist.
Allerdings gibt es von dieser strengen Regel ein paar Ausnahmen. So ist es etwa erlaubt, Personen der Zeitgeschichte, also Prominente, zu fotografieren. Dies gilt zumindest dann, wenn diese sich in der Öffentlichkeit aufhalten. Ebenfalls ohne Erlaubnis zulässig ist es, Menschen zu fotografieren, die an Versammlungen oder Veranstaltungen teilnehmen. Wichtig ist dabei, dass diese Menschenansammlung „öffentlich“ stattfindet, was im Regelfall etwa Konzerte oder geschlossene Versammlungen ausschließt.
Zumindest in einer rechtlichen Grauzone befinden sich damit auch die auf vielen Seiten im Netz verbreiteten „Partyfotos“ von Veranstaltungen. So hat Amtsgericht Ingolstadt (Az.: 10 C 2700/08) einer Internetplattform untersagt, das Foto eines Discothekenbesuchers ohne dessen Einwilligung im Internet zu verbreiten. Schließlich können auch solche Fotos veröffentlicht werden, bei denen Personen nur als „schmückendes Beiwerk“ vorkommen, also etwa als Touristengruppe unter dem Eifelturm oder als Einzelperson am Rande einer Abbildung des Matterhorns.
Strafbares
Im Einzelfall kann man sich durch das Herstellen oder Veröffentlichen von Bildern sogar strafbar machen und sich damit richtigen Ärger einhandeln. So verbietet § 201a des Strafgesetzbuchs (StGB) die „Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs durch Bildaufnahmen“. Darunter fallen solche Fälle, bei denen unbefugt Fotos oder Filmaufnahmen einer Person hergestellt werden, die sich in einer Wohnung oder einem gegen Einblick besonders geschützten Raum befindet. Unter diese Vorschrift fallen daher vor allem Bilder aus Toiletten, Umkleidekabinen, Solarien oder ärztliche Behandlungszimmern, die absolut tabu sind.
Ärger kann zum Beispiel auch demjenigen ins Haus stehen, der Lehrer unbemerkt filmt und dabei auch den Ton aufnimmt. Denn § 201 StGB schützt die „Vertraulichkeit des Wortes“ und erfasst damit typischerweise auch solche Situationen in Klassenzimmern oder fremden Wohnungen. Ebenfalls im strafrechtlichen Bereich finden sich auch pornografische Aufnahmen. Seit einiger Zeit hat der Gesetzgeber die Strafbarkeit von Aufnahmen auf so genannte Jugendpornografie ausgeweitet. Der neu geschaffenen § 184c StGB umfasst dabei „sexuelle Handlungen von, an oder vor Personen von vierzehn bis achtzehn Jahren“. Wer also zum Beispiel Fotos von intimen Zärtlichkeiten mit seiner 17jährigen Freundin fertigt und veröffentlicht, macht sich auch dann strafbar, wenn dies mit ihrer Einwilligung geschieht.
Kurzum
Festzuhalten ist, dass Bilder und Filme von Freunden und Bekannten zwar fast uneingeschränkt geschossen, jedoch nur mit deren Zustimmung veröffentlicht werden dürfen. Nun ist es in der Praxis kaum möglich, mit jedem Abgebildeten eine förmliche Vereinbarung zu schließen. Trotzdem sollte jeder Betroffene zumindest ausdrücklich um seine Erlaubnis gebeten – und auch ein „Nein“ akzeptiert werden. Noch strenger sind diese Voraussetzungen dann, wenn der Abgebildete Minderjährig ist. Denn in diesem Fall reicht sein Einverständnis allein nicht aus und es muss zusätzlich die Erlaubnis der Eltern eingeholt werden.
Also:
- Bilder und Filme von Freunden und Bekannten dürfen zwar fast uneingeschränkt geschossen, jedoch nur mit deren Zustimmung veröffentlicht werden!
- Bei abgebildeten Minderjährigen wird zusätzlich die Erlaubnis der Eltern benötigt.
- Keine Veröffentlichung von nicht selbst geschossenen Bildern ohne Zustimmung des Fotografen!
- Vorsicht beim Fotografieren an nicht öffentlichen Orten, insbesondere in Discos und bei Veranstaltungen!
Weitere Informationen zum Thema
» Magnus.de: Was bei Fotos (nicht) erlaubt ist
» Wikipedia.de: Deutsches Urheberrecht
» Wikipedia.de: Recht am eigenen Bild
» iRights.info: Fotos und Urheberrecht: Auf Motivsuche
» jugendnetz-berlin.de: Urheberrecht-ABC





Vielen Dank für Deine Information, die ich mit Interesse gelesen habe. Mir kam da eine Meldung ins Haus, wo eine Dame einen Verstärker bei eBay verkaufen wollte. Nun muss man ja ein schönes Foto von diesem Gegenstand, in diesem Falle das Foto eines Verstärkers haben. Die Dame bediente sich eines Fotes aus dem Internet, und stellte dieses bei eBay ein. Prompt erhielt sie nach kurzer Zeit eine Abmahnung eines Rechtsanwaltes mit einer entsprechenden Gebührenrechnung wegen Missbrauch eines Bildes. Es würde mich mal interessieren, wie die Rechtslage bei minderjährigen Personen ist?
Hallo,
die Gerichte sind sich bei Frage nach der Haftung von Minderjährigen für Urheberrechtsverletzungen im Internet leider nicht einig.
Es gibt allerdings in einem ganz ähnlichen Fall ein Urteil des OLG Hamburg (http://www.jurpc.de/rechtspr/20070098.htm), wonach ein 15jähriger für das Einstellen eines Bildes bei eBay kostenpflichtig abgemahnt werden kann. Die Entscheidung ist allerdings unter Juristen umstritten.
Grundsätzlich gilt: Wer bei eBay Produkte zum Verkauf anbietet, sollte das Bild dazu immer selbst machen und nicht von Dritten übernehmen.
Übrigens: Nach den AGB von eBay dürfen sich dort ohnehin keine Minderjährigen anmelden!
wat is dat denn hier?? GEIL
Hey, vielen Dank. Das war ein echt guter Artikel mein Freund
Wieso finde ich das hier erst jetzt? Wirklich sehr gut strukturiert und informativ