Im Internet surfen, ohne dafür bezahlen zu müssen? Klingt verlockend – und ist auch nicht unmöglich. Trotz der Option, seinen WLAN-Zugang mittels entsprechender Verschlüsselung zu sichern, gibt es nach wie vor viele unbekümmerte Nutzer, die hiervon keinen Gebrauch machen, sondern ihre Funknetze ungeschützt lassen. In diesen Fällen bedarf es keiner vertieften Kenntnisse oder besonderen technischen Fähigkeiten, um sich diese Sorglosigkeit zunutze zu machen und den unverschlüsselten Zugang „gratis“ mit zu nutzen (sog. „Schwarzsurfen“).
Doch was so einfach und harmlos klingt – schließlich ist der Betroffene ja „selbst Schuld“, wenn er seinen WLAN-Zugang nicht verschlüsselt -, kann mitunter strafrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen. Nach Auffassung des Amtsgerichts Wuppertal, das 2007 als erstes Gericht über die Strafbarkeit des „Schwarzsurfens“ zu entscheiden hatte, liegt in diesem Verhalten ein Verstoß gegen das Abhörverbot des § 89 S. 1 TKG und somit eine Straftat nach § 148 I Nr. 1 TKG. Im zu entscheidenden Fall hatte sich der Angeklagte vom Bürgerstein aus mit seinem Notebook in das offene Funknetz eines Dritten eingewählt und so mit seinen Freunden über ICQ „gechattet“ – ohne dafür bezahlen zu müssen. Dass der WLAN-Zugang unverschlüsselt war, hatte der Angeklagte ein paar Tage vor diesem Vorfall schlicht dadurch herausgefunden, dass er mit seinem Laptop durch die Straßen spaziert ist und gezielt nach offenen Funknetzwerken gesucht hatte.
Mittlerweile hat sich die Ansicht in der Rechtsprechung zwar geändert, d.h. eine Strafbarkeit nach § 148 I Nr. 1 TKG wird im Falle des „Schwarzsurfens“ mittlerweile verneint. Je nachdem, ob dem Anschlussinhaber durch die zusätzliche Nutzung Mehrkosten entstanden sind, erwachsen ihm neben einem Unterlassungsanspruch jedoch auch Schadensersatzansprüche gegen den unberechtigten „Mit-Nutzer“, sodass der „Schwarzsurfer“ die von ihm verursachten Kosten letztlich also doch zu tragen hat. Zudem steht zu befürchten, dass sich die inzwischen eingetretene Rechtsprechungsänderung noch nicht bei allen Staatsanwaltschaften und Gerichten „herumgesprochen“ hat.
Es kann also sein, dass man letztlich nicht nur auf den vermeintlich gesparten Kosten sitzenbleibt, sondern unter Umständen sogar Gefahr läuft, in ein belastendes staatsanwaltschaftliches Ermittlungsverfahren verwickelt zu werden, auch wenn das Risiko einer strafgerichtlichen Verurteilung nur sehr gering sein dürfte. Deshalb besser gleich die Finger davon lassen! Und für alle Zugangsinhaber gilt: Um Ärger gleich welcher Art von vornherein zu verhindern, sind WLAN-Zugänge unbedingt zu verschlüsseln – denn auch hierfür sind keine vertieften Kenntnisse oder besondere technische Fähigkeiten erforderlich.






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“Mittlerweile hat sich die Ansicht in der Rechtsprechung zwar geändert, d.h. eine Strafbarkeit nach § 148 I Nr. 1 TKG wird im Falle des „Schwarzsurfens“ mittlerweile verneint … Auch wenn man sich durch die unbefugte Nutzung eines Funknetzwerkes also keinem Strafbarkeitsrisiko aussetzt …”
Das stimmt so nicht und sollte so nicht stehen gelassen werden. Es gibt nur wenige Urteile zu dem Thema, die Entscheidung des AG Wuppertal war damals der Auslöser und unsere Kanzlei war in der Sache aktiv vor dem LG Wuppertal, das dann letztlich diese Ansicht verworfen hat. Damit ist aber nicht gesagt, dass irgendein AG in Hintertupfingen das vielleicht doch anders sieht. “Kein Strafbarkeitsrisiko” ist im Ergebnis zur Zeit zu hoch gegriffen.
Das Risiko ist aber sehr gering, jedoch muss dann daneben gesehen werden, dass dieses Risiko erst einmal keine Rolle spielt, wenn Polizei oder Staatsanwaltschaft agieren. SO gab und gibt es Fälle, in denen Passanten ihr Laptop von der Polizei “einkassiert” wurde. Wenn man den dann nach 3 Monaten wieder zurück erhält, bringt es einem wenig wenn man Recht hatte. Auch ein Ermittlungsverfahren der StA ist nicht gerade ohne, gleich ob es zur Anklage führt oder nicht.
Ergebnis dann wieder wie im Artikel: Finger weg. (Dazu bitte auch Schwarz-Surfen.de beachten)
Lieber Herr Ferner,
vielen Dank für Ihren Kommentar. Der obenstehende Artikel zur Problematik des Schwarzsurfens wurde – um etwaige Missverständnisse zu vermeiden – inwzischen überarbeitet. Sie haben Recht: Vor Ermittlungen von seiten der Polizei oder der Staatsanwaltschaft ist man trotz der geänderten Rechtsprechung nicht völlig gefeit. Das Risiko, letztlich tatsächlich verurteilt zu werden, dürfte inzwischen jedoch so gut wie ausgeschlossen sein. Insoweit dürften Sie – wenn ich Ihre Ausführungen richtig verstehe – die hier vertretene Ansicht teilen.
Herzliche Grüße
Katharina Fuchs