Noch nicht bei Facebook? Dann kommen dir folgende E-Mails vielleicht bekannt vor:
„Schau dir meine Fotos auf Facebook an – von dir ist bestimmt auch eins dabei! Ich habe ein Facebook-Profil erstellt, in dem ich meine Bilder, Videos und Veranstaltungen posten kann, und möchte dich als Freundin hinzufügen, damit du diese sehen kannst. Zuerst musst du Facebook beitreten! Sobald du dich registriert hast, kannst du ebenfalls dein eigenes Profil erstellen. […] Um dich für Facebook zu registrieren, folge dem untenstehenden Link. […]“
„Hallo, die folgende Person hat dich dazu eingeladen, ihr/e FreundIn auf Facebook zu werden […]. Facebook ist großartig, um mit Freunden in Verbindung zu bleiben, Fotos und Videos zu posten sowie Veranstaltungen zu planen. Zuerst musst du jedoch beitreten! Registriere dich noch heute, erstelle ein Profil und vernetze dich mit den Personen, die du kennst.“
Das Landgericht Berlin hat kürzlich auf eine Klage der Verbraucherzentrale Bundesverband e.V. entschieden, dass nicht nur der Versand solcher Einladungsmails, sondern auch die die Funktion des „Freundefinders“ rechtswidrig ist, weil damit gegen wettbewerbsrechtliche Vorschriften verstoßen wird (LG Berlin, Urt. v. 06.03.2012 – 16 O 551/10).
Zum Rechtsstreit kam es nachdem sich ein User auf der Internetplattform Facebook registriert hatte. Daraufhin erhielt eine Bekannte des Users per E-Mail eine Einladung von Facebook, sich dort ebenfalls zu registrieren, nebst einer darauf folgenden Erinnerungsmail an die Einladung. Weder Facebook noch dem Kläger gegenüber hatte die Betroffene jedoch in die Übermittlung solcher Mails eingewilligt. Nach Ansicht des Klägers stellen diese E-Mails Werbung für Facebook da und verstoßen somit gegen § 7 UWG, der unzumutbare Belästigungen für unzulässig erklärt. Des Weiteren wendet sich der Kläger gegen die von Facebook verwendeten Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) und ihre Datenschutzrichtlinien.
Facebook-User können mit dem „Freundefinder“ ihr persönliches E-Mail-Adressbuch in den Datenbestand bei Facebook importieren und das Unternehmen beauftragen, an diese Kontakte E-Mails mit Einladungen zum Netzwerkbeitritt zu versenden. Diese Nachrichten sind nach Auffassung des LG Berlin, soweit sie an Adressen von Nicht-Facebookmitgliedern versendet werden, eine unzumutbare Belästigung im Sinne des § 7 Abs. 2 Nr. 3 UWG. Sie seien Werbung unter Verwendung elektronischer Post, ohne dass eine vorherige ausdrückliche Einwilligung des Adressaten vorliege. Aus Sicht der Nutzer verfolgten diese E-Mails zwar einen sozialen Zweck, dienten aber zugleich der Erhöhung der Nutzerzahlen von Facebook und damit der Absatzförderung. Facebook und der einladende Nutzer handeln nach Ansicht des LG Berlin als Mittäter. Entgegen der vorgebrachten Ansicht von Facebook beruhen die E-Mails nicht allein auf dem Entschluss des einladenden Nutzers, sondern vielmehr handelt Facebook dabei als Mittäter, der die E-Mails erstellt und dann an die vom Nutzer bereitgestellten E-Mail-Adressen versendet.
Zudem stellte das Gericht fest, dass sich auch Facebook, trotz europäischen Hauptsitzes in Irland, an deutsches Datenschutzrecht halten muss. Damit verstoßen die besagten E-Mails auch gegen das Bundesdatenschutzgesetz, da die Nutzer nicht hinreichend über den Zweck der Verwendung informiert werden. Dass der „Freundefinder“ auch auf E-Mail-Adressen von Nicht-Facebookmitgliedern zugreift, werde dem einladenden User nicht bzw. nicht rechtzeitig mitgeteilt.
Schließlich erklärte das Landgericht Berlin auch alle streitgegenständlichen AGB- und Datenschutzklauseln für unwirksam. So ist beispielsweise die Klausel über die Änderungsbefugnis ohne Zustimmung der Nutzer und die sogenannte „IP-Lizenz“, mit der Facebook alle Inhalte, die ein Nutzer hochlädt, wie Fotos oder Videos, für sich oder für andere verwenden darf, rechtswidrig.
Facebook wurde dazu verurteilt, alle für rechtswidrig erklärten Handlungen zu unterlassen. Bei Zuwiderhandlungen ist ein Ordnungsgeld für jede Zuwiderhandlung in Höhe von bis zu 250.000 € zu bezahlen.





