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Internet & Recht

Wegen Facebook-Fotos ins Gefängnis?

30. April 2012 / Alexander Seidl

Wer kennt das nicht? Nach einer durchzechten Partynacht loggt man sich bei Facebook ein und bekommt sogleich die Benachrichtigung, dass man auf einigen Partybildern verlinkt wurde. Doch nicht immer entspricht dies auch dem eigenen Willen. Oft finden sich auf Facebook Bilder, die Betroffene in einer unvorteilhaften Pose oder Situation zeigen, oder gar kompromittierend für Einzelne sind. Dabei ist es keine bloße Lappalie, Fotos ohne Einwilligung der darauf abgebildeten Personen zu veröffentlichen und in sozialen Netzwerken zu verbreiten.

Dies musste nun auch ein 20-jähriger Australier am eigenen Leib spüren, der aus Rache Nacktbilder seiner Ex-Freundin auf Facebook veröffentlicht hatte, weil diese sich von ihm getrennt hatte. Der Australier wurde deshalb zu sechs Monaten Haft verurteilt. Die zuständige Richterin wollte damit ein Zeichen setzen. Gerade aufgrund seiner weltweiten Popularität habe Facebook das Potenzial dazu, durch die unverantwortliche Entsendung von Informationen unabsehbare Schäden für den Ruf einer Person zu verursachen. Kurz nach der Veröffentlichung der Bilder auf seiner Facebook-Seite hatte der Australier seiner Ex-Freundin folgende E-Mail geschrieben: „Einige deiner Fotos sind jetzt auch auf Facebook.” Die Fotos zeigten dort die junge Frau nackt, in verschiedenen Positionen, wobei deutlich ihre Brüste und Genitalien zu sehen waren.
Nicht immer bedarf es jedoch eines so „krassen“ Falles, um sich bereits durch das Einstellen von Bildern in soziale Netzwerke strafbar zu machen. Da der technische Aufwand bei der Aufnahme und Verbreitung von Bildaufnahmen heutzutage immer geringer wird, eröffnen moderne Technologien wie Fotohandys oder WebCams, aber auch soziale Netzwerke ständig neue Möglichkeiten, das Recht des Einzelnen am eigenen Bild zu verletzen. Gleichzeitig führt das Internet dazu, dass derartige Aufnahmen in Echtzeit auf der ganzen Welt versandt werden können oder beim Einstellen in beispielsweise soziale Netzwerke sofort weltweit präsent sind.

Nach § 201a Abs. 2 StGB macht sich strafbar, wer eine unbefugt hergestellte Bildaufnahme einer anderen Person, die sich in einer Wohnung oder einem gegen Einblick besonders geschützten Raum befindet, gebraucht oder einem Dritten zugänglich macht. Unter „Zugänglichmachen“ versteht man dabei die Eröffnung der konkreten Möglichkeit, von der Bildaufnahme unmittelbar für kurze oder längere Zeit Kenntnis zu nehmen. Werden also ohne die Einwilligung des Betroffenen hergestellte Fotos in soziale Netzwerke eingestellt, auch wenn diese nur für einen bestimmten Nutzerkreis, zum Beispiel nur für „Freunde“ zugänglich sind, und ein tatsächlicher Zugriff gar nicht erfolgt, stellt dies eine Straftat dar. Ebenso strafbar ist es nach § 201a Abs. 3 StGB, wenn der auf dem Foto oder Video Abgebildete zwar in die Aufnahme, nicht aber in das Zugänglichmachen eingewilligt hat und der Täter trotzdem bewusst die Aufnahme veröffentlicht. Damit würde auch vom deutschen Strafrecht der oben beschriebene Fall, der sich in Australien ereignet hat, erfasst. Das Strafgesetzbuch sieht für derartige Taten eine Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder eine Geldstrafe vor.

Das Bildnis einer Person wird stets auch vom Kunsturhebergesetz (KUG) geschützt, ohne dass es wie bei § 201a StGB auf die Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs ankomme. Nach § 33 Abs. 1 KUG macht sich daher strafbar, wer Bildnisse ohne Einwilligung des Abgebildeten (§ 22 KUG) verbreitet oder öffentlich zur Schau stellt. Das AG Ingolstadt hat beispielsweise entschieden, dass der Besuch einer Diskothek per se kein Einverständnis in die Anfertigung und Veröffentlichung des eigenen Bildnisses beinhaltet, auch wenn in derartigen Lokalen heute üblicherweise entsprechende Fotographien gefertigt und zu Werbezwecken im Internet veröffentlicht werden.
Somit muss auch hierzulande derjenige mit Strafen rechnen, wer fremde Fotos ohne den Willen der darauf abgebildeten Personen auf seiner Facebook-Pinnwand oder in anderen sozialen Netzwerken veröffentlicht.

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Eine Antwort zu “Wegen Facebook-Fotos ins Gefängnis?”

  1. Links der Woche 18/12 | ichimnetz.de sagt:
    7. Mai 2012 um 14:08

    [...] Wegen Facebook-Fotos ins Gefängnis? Tweet [...]

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