Soziale Netzwerke wie Facebook, Google Plus und SchülerVZ boomen. Fotos hochzuladen, Statusnachrichten von Freunden zu lesen und diese zu kommentieren macht Spaß und wird gerade von Kindern, Jugendlichen und jungen Erwachsenen gerne genutzt. Man sollte sich jedoch immer bewusst sein, dass Facebook & Co. kein rechtsfreier Raum sind und die Polizei neben den für alle sichtbaren Einträgen unter Umständen auch Zugriff auf die „geheimen“ Chatnachrichten oder Postings nehmen kann.
Schlagzeilen machte kürzlich ein Reutlinger Jugendrichter. In dem fraglichen Prozess (AG Reutlingen, Beschl. v. 31.10.2011 – 5 Ds 43 Js 18155 jug.) ging es darum, ob ein 20-Jähriger an einem Wohnungseinbruchsdiebstahl (strafbar nach §§ 242, 244 Absatz 1 Nr. 3 Strafgesetzbuch [StGB]) beteiligt war. Der Angeklagte bestritt, etwas mit der Tat zu tun zu haben. Dies nachzuweisen erwies sich für den Richter als schwierig, da der Angeklagte und sein Kumpel den Speicher ihrer Handys gelöscht hatten. Jedoch kommunizierten die beiden umfänglich auf elektronischem Wege miteinander, sowohl vor als auch nach der Tat. Deshalb entschied sich der Richter, den „Facebook-Account“ des 20-Jährigen zu beschlagnahmen, vgl. §§ 99, 100 Absatz 1, Absatz 3 Satz 2, 162, 169 Absatz 1 Satz 2 StPO.
Juristisch lässt sich der Zugriff auf einen Facebook-Account mit einer “Durchsuchung” beim Provider vergleichen. Messages, Chatverläufe, Freundeslisten, Notizen etc., die sich auf dem Server des Providers befinden – auch soweit sie nicht öffentlich sind –, können auf richterliche Anordnung beschlagnahmt werden. Ein deutscher Provider muss die Daten dann herausgeben. Nicht der Beschlagnahme unterlagen jedoch Messages und Chatnachrichten, die nicht an den Angeklagten gerichtet waren oder offensichtlich keinen Bezug zu dem Strafverfahren hatten, sowie Standortdaten, IP-Adressen und Mitteilungen, die religiöse oder politische Ansichten des Angeklagten enthielten. Facebook wollte offensichtlich die Daten nicht herausgeben und berief sich darauf, dass es gar keine eigenständige Niederlassung in Deutschland betreibe und deshalb die Kollegen in Irland, wo sich die Facebook-Europazentrale befindet, zuständig seien. Davon ließ sich der Strafrichter jedoch nicht abschrecken, sondern kündigte an, Zeugen aus Irland vor Gericht vorladen zu wollen.
Auch eine andere Fahndungsmethode der Polizei in sozialen Netzwerken sorgte unlängst für Aufsehen. So wurde bekannt, dass die Polizei die sozialen Netzwerke zur Suche nach „geblitzten“ Verkehrssündern nutzt. Radarfotos werden dabei mit dem jeweiligen Profilfoto oder den Fotos der Freundesliste abgeglichen, um die Identität des Fahrers festzustellen. Schlagzeilen machte zuletzt ferner die Frankfurter Kriminalpolizei, die nach dem Tod eines Discobesuchers – verursacht durch eine Schlägerei mit Türstehern – bei Facebook die Seite „Kriminalpolizei Frankfurt Fahndung“ anlegte. Auf dieser veröffentlichte sie mehrere Aufnahmen der Überwachungskamera des Techno-Clubs, um so die entscheidenden Hinweise zum Auffinden der bis dahin unbekannten Zeugen zu erhalten. An diese sog. Öffentlichkeitsfahndung sind wegen des Eingriffs in die Grundrechte der Beschuldigten oder der Zeugen strenge Anforderungen geknüpft. Die Polizei sollte also nur in Ausnahmefällen in Facebook mit Fotos usw. nach Personen fahnden.
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